Allgemeine Geschäftsbedingungen der enycon Informatik GmbH
§1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der enycon Informatik GmbH (nachfolgend “enycon” genannt) und ihrem Auftraggeber. Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen Auftragsbedingungen des Auftraggebers (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, besondere Vertragsbedingungen u. ä.).
(2) Werden die Auftragsbedingungen in verschiedene Sprachen übersetzt, dienen diese Fassungen lediglich der Information. Gültig ist alleine die deutsche Fassung.
(3) Sofern enycon weitere Bedingungen (insbesondere Lizenz-, Wartungs- und Supportbedingungen) vorhält, gehen diese im Falle von Abweichungen als speziellere Regelungen den vorliegenden Geschäftsbedingungen vor.
(4) enycon behält sich die Anpassung der Geschäftsbedingungen sowie aller weiteren von enycon verwendeten Bedingungen (insbesondere der vorgenannten Lizenz-, Wartungs- und Supportbedingungen) vor. enycon wird den Auftraggeber hierüber rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen, informieren. Sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Information über die Änderungen widerspricht, gelten die Änderungen als akzeptiert und werden mit Inkrafttreten wirksam.
§2 Auftragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Auftrags sind alleine die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Leistungen, die mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erbracht werden. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(2) enycon ist von der Pflicht zur persönlichen Erbringung der mit der Auftragserledigung verbundenen Einzelleistungen befreit, und ist berechtigt, zur Durchführung des Auftrages Dritte hinzuzuziehen. Die unmittelbare Verpflichtung dem Auftraggeber gegenüber bleibt bestehen.
(3) Ändern sich nach Beendigung des Auftrags rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten des Auftragsgegenstandes, so ist enycon nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf solche Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
§3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, enycon bei der Durchführung des Auftrages zu unterstützen, insbesondere unentgeltlich sämtliche Informationen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass verspätet gelieferte Informationen und Sachmittel dazu führen können, dass vereinbarte Termine und Fristen nicht eingehalten werden und sich entsprechend verlängern. Der Auftraggeber hat enycon unverzüglich über alle Ereignisse, Umstände und Veränderungen zu informieren, die möglicherweise die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen beeinflussen können. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. enycon ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit solcher Informationen zu überprüfen.
(2) Der Auftraggeber stellt enycon die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Computerarbeitsplätze zur Verfügung und sorgt dafür, dass die erforderlichen Back‐Up‐, Sicherheits‐ und Virusprüfungsverfahren eingerichtet werden, und er diese Mittel auch während der Auftragsdurchführung entsprechend den allgemeinen dv‐technischen Usancen anwendet.
§4 Nutzungsrecht
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen des Auftrages von enycon erbrachten Leistungen nur für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Entstehen durch die von enycon zu erbringende Leistung Urheber‐ oder sonstiges Schutzrechte, verbleiben diese bei enycon. Dem Auftraggeber steht im Rahmen der Zweckbestimmung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages ein nicht übertragbares einfaches Nutzungsrecht zu. Eine Bearbeitung, Veränderung, Weitergabe (unabhängig der Form) oder Nutzung von Dritten ist ohne schriftliche Zustimmung von enycon untersagt.
(2) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Zustimmung von enycon nicht berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Vervielfältigungen an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber darf die Leistungsergebnisse lediglich für den internen Gebrauch vervielfältigen.
(3) Macht der Auftraggeber die Leistungsergebnisse Dritten zugänglich, haftet enycon weder einem Dritten noch dem Auftraggeber gegenüber. Der Auftraggeber stellt enycon insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(4) Anlässlich der Durchführung des Vertrages gewonnene Techniken, Ideen, Konzepte oder sonstiges Knowhow mit allgemeiner Anwendbarkeit dürfen von enycon, unabhängig der eingeräumten Nutzungsrechte des Auftraggebers, in weiterer Zukunft verwendet werden.
(5) Bei schuldhaften Verstößen des Auftraggebers gegen die Pflichten aus vorliegendem Paragrafen verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, welche von enycon nach billigem Ermessen bestimmt wird und mindestens jedoch 15% des Nettoauftragsvolumens beträgt. Weitergehende Ansprüche von enycon bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadenersatzansprüche anzurechnen.
§5 Abnahme und Gewährleistung
Sofern eine Abnahme von erbrachten Leistungen in Betracht kommt, hat der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich nach Übersendung bzw. Zurverfügungstellung der Arbeitsergebnisse oder Teilen davon zu erklären; Teilt der Auftraggeber enycon nicht innerhalb von sieben Werktagen etwaige Beanstandungen mit, gelten die jeweiligen Leistungen als abgenommen. enycon wird den Auftraggeber hierauf jeweils bei Übersendung nochmals hinweisen.
Soweit aufgrund der Art der nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen Gewährleistungsvorschriften Anwendung finden, gelten folgende Bestimmungen:
(1) Der Auftraggeber hat bei Mängeln, die die Erreichung des Vertragszwecks nicht erheblich beeinträchtigen, kein Abnahmeverweigerungsrecht.
(2) Der Auftraggeber hat zunächst Anspruch auf Beseitigung (Nachbesserung) der Mängel, es sei denn, die Nachbesserung ist enycon wirtschaftlich nicht zumutbar.
(3) Ist die Nachbesserung unzumutbar oder führen auch mehrfache Nachbesserungsversuche nicht zur Beseitigung der Mängel, kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder eine Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich‐rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist.
(4) Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistungen anfallen, ist für beide Seiten ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt § 6.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler, etc.) in Notizen, Protokollen, Berechnungen etc., können von enycon jederzeit berichtigt werden, auch gegenüber Dritten. Ein Anspruch auf Beseitigung solcher offensichtlichen Mängel ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber enycon gerügt werden. enycon trifft insbesondere keine Pflicht zur Prüfung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen auf inhaltliche und sonstige Richtigkeit (z.B. Rechtschreibung).
(6) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich und unter Benennung sämtlicher Mängel geltend gemacht werden (Prüfobliegenheit), andernfalls wird der Auftraggeber seiner Gewährleistungsansprüche verlustig.
(7) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt sechs Monate ab Abnahme.
§6 Haftung
(1) enycon haftet für den Einsatz gehörig ausgebildeter, mit der nötigen Sach‐ und Fachkenntnis in den zur Ausführung des Auftrages relevanten Fachgebieten vorgesehener Mitarbeiter, außerdem für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Ausführung des Auftrags (Projektleitung).
(2) Die Haftung von enycon beschränkt sich grundsätzlich, soweit gesetzlich zulässig und unabhängig vom Rechtsgrund, auf den Auftragswert ohne Umsatzsteuer, höchstens jedoch auf den Betrag von 25.000,‐ EUR.
(3) enycon haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet enycon nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; Dies sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(4) enycon haftet nicht für entgangenen Gewinn, nicht eingetretene Einsparungen, Schäden durch Inanspruchnahme Dritter, mittelbare und Folgeschäden.
(5) Versäumt es der Auftraggeber, nach allgemeinen dv‐technischen Usancen oder ggf. getroffenen Abreden Sicherungskopien zu erstellen und/oder Viruschecks durchzuführen, beschränkt sich die Haftung von enycon für Datenverluste auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand, der bei Beachtung dieser (Mitwirkungs‐) Pflichten eingetreten wäre.
§7 Geltendmachung von Ansprüchen
Sämtliche vertraglichen Ansprüche können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, vorausgesetzt, es findet keine kürzere Verjährungsfrist Anwendung.
§8 Schweigepflicht, Datenschutz
(1) enycon verpflichtet sich, über alle Daten und Informationen die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu waren. Dies gilt für alle Mitarbeiter/innen von enycon, auch über die Beendigung des Auftrages hinaus.
(2) enycon verarbeitet die im Rahmen der Auftragsdurchführung bekanntgegebenen personenbezogenen Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung und hält ihre Mitarbeiter bzw. von ihr beauftragte Dritte zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz an. Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder hierzu eine gesetzliche Pflicht (z.B. gegenüber Steuer- und Ermittlungsbehörden) besteht.
§9 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers, Kündigung
(1) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von enycon angebotenen Leistungen in Verzug, steht enycon ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
(2) Unterlässt der Auftraggeber seine Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung durch enycon, so kann der Vertrag durch enycon fristlos gekündigt werden. Entsteht enycon durch die unterlassene Mitwirkungspflicht ein Mehraufwand ist dieser durch den Auftraggeber zu vergüten. Dies gilt auch wenn enycon von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§10 Vergütung, Fälligkeit, Aufrechnungsausschluss
(1) Die Dienste von enycon bzw. seiner Mitarbeiter sind, soweit nichts anderes vereinbart, nach den für ihre Tätigkeiten aufgewendeten Zeiten zu vergüten. Die Gültigkeitsdauer der bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze ist, falls nicht anders vereinbart, auf ein Jahr beschränkt. enycon hat neben ihrer Vergütung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen und auf Zahlung der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. enycon kann angemessene Vorschüsse auf ihre Vergütung und ihren Auslagenersatz verlangen. enycon ist zu Abschlagszahlungen und Teilabnahmen entsprechend dem Projektfortschritt, insbesondere, wenn mehrere Teilabschnitte im Auftrag vereinbart sind, berechtigt. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.
(2) Eine nicht fristgerechte Erfüllung von Zahlungspflichten berechtigt enycon, ihre weitere Leistungserbringung von der Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig zu machen.
(3) Alle Forderungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzüge fällig und zahlbar, sofern nicht anders geregelt.
(4) Eine Aufrechnung gegen Forderungen von enycon auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§11 Schriftformerfordernis
Nebenabreden, Vertragsänderungen oder sonstige den Vertrag betreffende rechtserhebliche Erklärungen (z. B. Kündigung, Verzicht) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§12 Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen und sonstigen Informationsträgern
(1) Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat enycon auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber von diesem oder von Dritten erhalten hat. Hiervon ausgenommen sind Schriftwechsel zwischen den Vertragschließenden sowie einfache Abschriften bzw. Kopien der im Rahmen des Auftrages gefertigten Dokumente. enycon ist berechtigt, ausschließlich zu internen Zwecken eine Kopie der herauszugebenden Unterlagen zu behalten.
(2) Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat enycon an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht.
§13 Treuepflicht, Abwerbung von Mitarbeitern
(1) enycon und der Auftraggeber sind zu gegenseitiger Loyalität verpflichtet.
(2) Keine der Vertragsparteien wird während der Durchführung eines Auftrags sowie innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit Mitarbeiter der anderen Vertragspartei bzw. Unterauftragnehmer oder deren Mitarbeiter, die in Verbindung mit dem Auftrag tätig gewesen sind, einstellen oder sonstig beschäftigen.
§14 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt, die enycon die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen enycon, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, und ähnliche Umstände gleich, soweit diese unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
(2) Wenn Dritte, von denen enycon für die Ausführung des Auftrages abhängig ist, ihre Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber infolge von Umständen, die gemäß dem vorigen Absatz dieses Paragraphen für enycon höhere Gewalt dargestellt hätte, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, gilt diese Nicht‐ oder nicht rechtzeitige Erfüllung seitens dieser Dritten auch für enycon selbst als höhere Gewalt gegenüber dem Auftraggeber.
§15 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG sowie der Verweisungsnormen des deutschen Kollisionsrechts.
(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‐rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von enycon ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§16 Sonstiges
Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.